
Mag.a Anna Tauber, BA
Anna Tauber beschäftigt sich derzeit vor allem mit der Schnittstelle zwischen Medien und Künstlicher Intelligenz. Im Rahmen ihrer Studien der Rechtswissenschaften sowie der Publizistik- und Kommunikationswissenschaften vertiefte sie ihre Kenntnisse in Kriminologie und Technologierecht; das Masterstudium der Publizistik- und Kommunikationswissenschaften absolviert sie derzeit noch. Ihrem Interesse an der Schnittstelle zwischen Recht und digitalen Medien ging sie unter anderem im Rahmen ihrer Teilnahme am Monroe E. Price Media Law Moot Court 2021/22 nach.
Seit März 2022 ist Anna Tauber am Institut für Innovation und Digitalisierung im Recht tätig – zunächst als Studienassistentin und E-Multiplikatorin, von Februar 2024 bis September 2025 als wissenschaftliche Projektmitarbeiterin. Seit Oktober 2025 ist sie Universitätsassistentin (prae doc) am Institut.
"Von der Feder zum Code: Das österreichische datenschutzrechtliche Medienprivileg im Zeitalter von automatisiertem Journalismus "
Anna Taubers Dissertation untersucht das datenschutzrechtliche Medienprivileg in Österreich im Kontext des automatisierten Journalismus. Das Datenschutzrecht sieht für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken weitreichende Ausnahmen vor – ein Privileg, das sich aus der Funktion der Presse als „public watchdog" ableitet. Diese Rechtfertigung setzt voraus, dass Journalismus von Menschen ausgeübt wird, die im öffentlichen Interesse Entscheidungen treffen. Systeme, die Nachrichteninhalte weitgehend ohne menschliches Zutun aus Rohdaten generieren, stellen diese Annahme in Frage.
Die Arbeit untersucht zunächst, wie die public-watchdog-Funktion der Presse in Art 10 EMRK, Art 11 GRC sowie im österreichischen Recht verankert ist. Darauf aufbauend wird analysiert, inwiefern automatisierter Journalismus die rechtlichen Kriterien dieser Funktion erfüllt. Schließlich wird beleuchtet, inwieweit das Medienprivileg gemäß § 9 DSG (kürzlich neu gefasst nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs G 287-288/2022) auf automatisierten Journalismus anwendbar ist.
